Der 1969 in die Bundesverfassung aufgenommene Raumplanungsartikel gibt dem Bund die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung in der Raumplanung. Die Umsetzung der Pläne erfolgt jedoch im Wesentlichen in den Kantonen, die wiederum einen Teil der Aufgaben an die Gemeinden delegieren.
Die Kantone erlassen kantonale Ausführungsgesetzgebungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung.
Die kantonalen Bauordnungen und Baugesetze enthalten auch das öffentliche Baurecht und regeln die Voraussetzungen des Bauens, der Einordnung und Gestaltung der Bauten sowie die Anforderungen an Konstruktion, Betrieb und Unterhalt. Hinzu kommen die Verfahrensvorschriften.